Verordnung über Verdunstungskühlanlagen - 42. BImSchV

Um den Anforderungen der VDI 2047 Nachdruck zu verleihen und die Entstehung hoher Legionellenkonzentrationen in Verdunstungskühlanlagen zu verhindern sowie hierdurch gesundheitliche Risiken für Personen im Umfeld der Anlagen zu reduzieren, wurde vom Gesetzgeber seit Anfang 2016 an einer Verordnung zum Betrieb von Verdunstungskühlanlagen gearbeitet.

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 der 42. BImSchV – „Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider im Gesetzgebungsverfahren“ zugestimmt. Anders als bei der Richtlinie VDI 2047-2 handelt es sich bei der 42. BImSchV um eine gesetzliche Verordnung, deren Anforderungen zwingend umzusetzen und zu dokumentieren sind, sofern Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung betrieben werden. Dabei sind in der 42. BImSchV aber auch bestimmte Anlagen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (z. B. Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 Gramm Halogenide je Liter hat).

Einige Neuerungen / Pflichten, die mit der 42. BImSchV auf Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider zukommen sind:

  • Für neue und bestehende Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider besteht eine Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV
    - Betreiber von Neuanlagen: Anzeige spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser
    - Betreiber von Bestandanlagen: Anzeige spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung
  • Führung eines Betriebstagebuchs nach § 12 der 42. BImSchV (Aufbewahrungsfrist mindestens 5 Jahre)
  • Regelmäßige Überprüfung der Anlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle (§ 14 der 42. BImSchV)
  • Veranlassung von Laboruntersuchungen des Nutzwassers vor Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung
  • Veranlassung regelmäßiger betriebsinterner Überprüfung chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers (§§ 4 und 7 der 42. BImSchV)
  • Bei Überschreitung bestimmter Prüf- und Maßnahmewerte sind u.a. zusätzliche Laboruntersuchungen und eine Verkürzung der Zeiträume betriebsinterner Untersuchungen zu beachten sowie eine Meldung an die Behörden abzugeben (§ 8 ff. der 42. BImSchV)

 


Mit einer Verkündung der 42. BImSchV im Bundesgesetzblatt kann voraussichtlich noch im Juli / August 2017 gerechnet werden.


Die 42. BImSchV schafft insgesamt strengere Anforderungen im Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen und bindet damit betriebliche Ressourcen. Um die betrieblichen Mehraufwände zu reduzieren, empfiehlt sich eine genaue Prüfung, ob die eigenen Anlagen in den Anwendungsbereich fallen oder ob ggf. Ausnahmen von den Anforderungen der 42. BImSchV beantragt werden können.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zur 42. BImSchV. Sprechen Sie uns an!


Mit freundlichen Grüßen

Konstantin Kirsch
- M.Sc. Umweltingenieur -
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