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Gefahrgutschulung

1. Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (§ 27 Abs. 5 GGVSEB)

  1. Allgemeine Einführung zum Thema gefährliche Güter
    • Regelwerkseinführung
    • Gefahrgüter des Unternehmens
    • Aufgaben der Beteiligten (z. B. Entlader)
  2. Vorstellung der relevanten Gefahrgutklassen
    • Gefahren
    • Freistellungen (z. B. 1.000-Punkte-Regel)
  3. Tätigkeiten mit gefährlichen Gütern
    • Beispielanweisungen
    • Hinweise für den Gefahrenfall

Seit vielen Jahren bestand auf Basis der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) die Verpflichtung für alle Unternehmen, beauftragte und sonstige verantwortliche Personen zu schulen. Diese Verpflichtung wurde nun in die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) aufgenommen und auf eine Unterweisungspflicht für alle an der Beförderung beteiligten Personen ausgedehnt.

Die Schulungen sind zu dokumentieren. Wir empfehlen daher grundsätzlich, die Schulungen zu aktualisieren. Insbesondere Betrieben, die nur in geringen Mengen mit Gefahrgut umgehen, fehlen die aktuellen Kenntnisse, die wir Ihnen gern in einer angemessenen Schulung vermitteln können.

2. Schulungen von Entsorgungsfachbetrieben nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)

Grundlehrgang für die verantwortlichen Personen von Entsorgungsfachbetrieben.

Wiederholungslehrgang für die verantwortlichen Personen von Entsorgungsfachbetrieben.

3. Sachverständigenwesen nach § 19 l WHG

Schulung zum Erwerb und zur Aufrechterhaltung der Qualifikation für Fachbetriebe nach § 19 l WHG.


Fachbetriebe: für Errichtung, Instandhaltung und Montage von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind Firmen, die eine Prüfung nach § 19 l WHG bei einer Sachverständigenorganisation – z. B. der BfU abgelegt haben.

4. Gefahrgut - Unterweisungen gemäß Kapitel 1.3 ADR und Auffrischungsunterweisungen gemäß Kapitel 1.3.2.4. ADR

Die bei den Beteiligten (Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, u. a.) gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen gemäß Kapitel 1.3 ADR über die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterwiesen werden.

5. Fortbildung für Immissionsschutzbeauftragte nach § 9 der 5. BImSchV

Für genehmigungsbedürftigen Anlagen, die in den  Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen.

Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt.

6. Inhouse Schulungen zu allen betriebsbezogenen Umweltthemen

Falls Sie zu speziellen betrieblichen Themen auf dem Gebiet des Umweltschutzes eine Schulung in Ihrem Betrieb wünschen, lassen Sie sich von uns ein Angebot unterbreiten.

Kontakt

Betreuungsgesellschaft für
Umweltfragen Dr. Poppe AG
Telefon: +49 (0)561 96996-0
E-Mail: info(at)bfu-ag.de