Energie­recht
Energie­steuern

Stefan Hüsemann

Stefan Hüsemann

Sabine Nattermann

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Sabine Nattermann

Dr. Antonia Goldner

Dr. Antonia Goldner

Anne Geiger

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Anne Geiger

Anlagenplanung

Verbesserte Wettbewerbsfähigkeit durch Förderung aus EEG und KWKG

Stetig steigende Energiekosten erhöhen den Wettbewerbsdruck auf Unternehmen zusehends und erfordern eine ständige Neubewertung der unternehmerischen Möglichkeiten im Hinblick auf die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Energiebereitstellung. Jedes Unternehmen verfügt neben einem Strombedarf über einen Bedarf an mechanischer Energie oder Wärme. Während die Umwandlung in diese Energieformen bisher häufig getrennt erfolgte, liefert die gekoppelte Erzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung eine effizientere und kostengünstigere Alternative. Der Einsatz von erneuerbaren Energien mit Förderungsmöglichkeiten aus dem EEG kann sich hier anbieten. Förderungen aus dem KWKG bieten darüber hinaus auch bei Einsatz von fossilen Energieträgern entsprechende Vergütungen für erzeugten Strom. Ihr Unternehmen kann so zu einem Wärme- oder Stromlieferanten für sich und andere werden.

Auch wenn Sie bereits ein Strom- oder Wärmelieferant sind und vielleicht sogar eine Anlagenänderung planen, betreffen Sie zahlreiche gesetzliche Regelungen zur Aufrechterhaltung Ihrer Förderungsberechtigungen. Die gesetzlichen Grundlagen (EEG, KWKG, EEWärmeG,…) unterliegen dabei häufigen Änderungen. Die unternehmerischen Möglichkeiten müssen dementsprechend immer wieder neu bewertet werden.

Wir präsentieren zu diesem Thema auf unserer Homepage auch einen Best Practice Case.

Unsere Leistungen:

Im Prozess der Anlagenplanung unterstützen wir Sie dabei, die rechtlichen Möglichkeiten und Anforderungen zu bewerten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchzuführen und Nachweise für den gesetzeskonformen Betrieb zu erbringen.

  • Anlagenplanung (Wirtschaftlichkeitsrechnungen auf Basis einschlägiger Rechtsnormen und Standortaspekten),
  • Begleitung von Genehmigungsverfahren nach BImSchG,
  • Allgemeine Fragen zur EEG-Vergütung, KWKG-Vergütung sowie rechtlichen Möglichkeiten und Anforderungen.

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

Kassel

Stefan Hüsemann
Telefon: +49 (0)561 96996-24
E-Mail: huesemann(at)bfu-ag.de

Aschaffenburg

Klaus Reibenspiess
Telefon: +49 (0)6021 582254-2
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Halle

Marco Kühn
Telefon: +49 (0)345 686977-14
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Hamburg

Dr. Antonia Goldner
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Hans-Ulrich Terme
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Wuppertal

Axel Dreyer
Telefon: +49 (0)202 3171-3274
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Energiesteuern

Nutzung von Steuerbefreiungen, -ermäßigungen und -entlastungen

Ein Großteil der finanziellen Belastung durch den Einsatz von Energie ist steuerlich bedingt. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit wurde allerdings eine Vielzahl von rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, mit denen Unternehmen Energiesteuern absenken können. Dabei ist zwischen den folgenden Begünstigungen zu unterscheiden:

 

Ziel für alle Unternehmen ist es, jederzeit über die steuerlichen Möglichkeiten informiert zu sein, eine breite Datengrundlage über die verwendeten Energieträger und der Verwendung aufzubauen und die notwendigen Beantragungen bei der zuständigen Behörde fristgerecht vorzunehmen.

Neben den gängigen Steuerentlastungen bei bestimmten Prozessen und Verfahren bei produzierenden Unternehmen sind insbesondere folgende Regelungen für Unternehmen bedeutsam:

  • Besondere Ausgleichsregelung nach § 63ff EEG (EEG-Umlagebegrenzung),
  • Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (Spitzenausgleich).

Gern unterstützen wir Sie in den folgenden Bereichen, um Ihnen Kostensenkungspotenziale aufzuzeigen und Ihr Unternehmen damit in seiner Wettbewerbsfähigkeit zu stärken:

  • Identifikation von Steuerbegünstigungen im Energierecht
  • Unterstützung bei der Erfüllung von Anforderungen zur Inanspruchnahme Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, Steuerentlastungen und sonstiger Begünstigungen
  • Allgemeine Fragestellungen zum Energiesteuerrecht

Wir präsentieren zu diesem Thema auf unserer Homepage auch einen Best Practice Case.

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Emissionshandel

Unterstützungsleistungen für Anlagenbetreiber

Seit dem Jahr 2005 unterliegen bestimmte Industriezweige dem europäischen Emissionshandelssystem, auch bezeichnet als EU-ETS (Emissions Tradings System). Dabei hat sich die Liste der betroffenen Unternehmen stetig vergrößert, so dass derzeit mehr als 1.800 Anlagen allein in Deutschland erfasst sind. Der EU-ETS wurde auf europäischer Ebene hauptsächlich durch die EU-Zuteilungsverordnung (EU) 2019/331 und die Monitoring-Verordnung (EU) 2018/2066 sowie auf nationaler Ebene durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in die inzwischen 4. Handelsperiode (2021 - 2030) überführt.

Unternehmen aus z. B. dem Bereich Energieerzeugung, Papierproduktion, Glasherstellung, Metallerzeugung und -verarbeitung, etc. müssen seitdem ihre Treibhausgasemissionen überwachen und für jede emittierte Tonne eine Emissionsberechtigung vorweisen. Wurde zu Beginn noch großzügiger kostenlos zugeteilt, sehen sich die Anlagenbetreiber spätestens seit Beginn der dritten Handelsperiode im Jahr 2013 mit einer sinkenden Zuteilung konfrontiert. Mit Beginn der 4. Handelsperiode im Jahr 2021 wurde die Zuteilung nochmals gekürzt, bei gleichzeitig deutlich steigenden Zertifikatspreisen. Gleichzeitig steigen die gesetzlichen Anforderungen immer weiter an und die Betreiber müssen umfassende Berichts- und Überwachungspflichten erfüllen.

Die hohe Komplexität der Materie und die zunehmenden rechtlichen Regelungen auf EU-Ebene, ergänzt durch die nationale Umsetzung, erfordern Know-How und Erfahrung im Umgang, um sowohl alle rechtlichen Pflichten zu erfüllen, als auch die verbleibenden Möglichkeiten im Bereich der kostenlosen Zuteilung von Berechtigungen zu nutzen. Unsere Mitarbeiter unterstützen Sie dabei mit fachlicher Kompetenz und langjähriger Erfahrung bei den folgenden Schwerpunkten:

  • Erstellung von Zuteilungsanträgen für Bestandsanlagen und neuen Marktteilnehmer gem. § 9 TEHG
  • Erstellung des Methodenplans gem. Art. 8 EU-Zuteilungsverordnung
  • Erstellung des jährlichen Zuteilungsdatenberichts gem. Art. 3 EU-Anpassungs-VO
  • Erstellung von Überwachungsplänen gem. § 6 TEHG i.V.m. Art. 12 Monitoring-Verordnung
  • Erstellung des jährlichen Emissionsberichtes nach § 5 TEHG
  • Sonstige Behördenkommunikation und allgemeine Fragen zum Emissionshandel

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Brennstoffemissionshandel (BEHG)

Unterstützungsleistungen für Inverkehrbringer, Verantwortliche und Verbraucher (Fristen)

Mit der Einführung des nationalen Emissionshandelssystem zum 01.01.2021 durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bepreist der Gesetzgeber CO2-Emissionen insb. in den Sektoren Wärme und Verkehr. Inverkehrbringer bestimmter Brennstoffe – z.B. Großhändler, Stadtwerke, Hersteller mit Großhandelsvertrieb sowie Importeure von Brennstoffen – sind verpflichtet, am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Erfasst werden ab dem Berichterstattungszeitraum 2021 Brennstoffe wie z.B. Erdgas, Diesel, Benzin und Heizöl und ab 2023 weitere Brennstoffe wie z.B. Kohle, Koks und Pflanzenöle, Biodiesel.

Das System startet mit einer Festpreisphase der Zertifikate von 2021 (25 € pro Zertifikat) bis 2025 (55 € pro Zertifikat). Ab dem Jahr 2026 beginnt die Versteigerungsphase, bei der ein Mindestpreis pro Zertifikat von 55 € vorgesehen ist.

Mit der Notwendigkeit zur Teilnahme am nationalen Emissionshandel treffen den Verantwortlichen diverse Überwachungs- und Berichterstattungspflichten, wie z.B. der jährlichen Abgabe eines verifizierten Emissionsberichts zum 31.07. des Folgejahres (erstmals bis zum 31.07.2022) bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf Basis eines genehmigten Überwachungsplans (erstmals für Bericht 2023). Jährlich müssen (erstmals bis zum 30.09.2022 Zertifikate abgegeben werden - und natürlich vorher beschafft werden. Verantwortliche, die den Berichterstattungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen.

Auf Verbraucherseite regeln dagegen das BEHG und die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) diverse Ausgleichsmechanismen und die Vermeidung von Doppelbelastungen. Hier ergeben sich somit entsprechende Einsparpotentiale für die Wirtschaft.

Die Experten der BfU AG unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch den Brennstoffemissionshandel. Unsere Betreuungsleistungen umfassen im Einzelnen:

  • Unterstützung bei der Kontoeröffnung gem. § 12 BEHG
  • Erwerb von Zertifikaten
  • Einrichtung virtuelle Poststelle mit qualifizierter elektronischer Signatur
  • Erstellung des jährlichen Emissionsberichts gem. § 7 Abs. 1 BEHG
  • Erstellung von Überwachungsplänen gem. § 6 Abs. 1 BEHG
  • Behördenkommunikation und allgemeine Fragen zum Brennstoffemissionshandel
  • Erstellung von Anträgen nach BECV (Frist 30.06.2022)

 

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Erneuerbare Energien / KWK

Förderung von stromerzeugenden Anlagen

Da Energiekosten zunehmend über die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmensstandortes entscheiden, ist es notwendig, regelmäßig zu prüfen, ob eigene Energieerzeugungsanlagen auch unter Berücksichtigung gesetzlicher Förderungen (z. B. Erneuerbare Energien-Gesetz EEG, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWKG) zu Kosteneinsparungen führen können.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das Förderinstrument für den Ausbau Erneuerbarer Energien in Deutschland. Es trat im April 2000 in Kraft. Es folgten das EEG 2004, das EEG 2009, usw. Das EEG regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen (insbesondere Biomasse, Windenergie, Photovoltaik, Wasserkraft) ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern Einspeisevergütungen. Zudem regelt es die Möglichkeit der Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen.

Neben dem EEG sollen auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Biokraftstoffquotengesetz den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben. Dabei setzt das EEWärmeG im Wärme- und Kältesektor bei der energetischen Gebäudeversorgung an und das Biokraftstoffquotengesetz regelt die Verwendung von erneuerbaren Energien im Bereich der Kraftstoffe.

Eine weitere Fördermöglichkeit im Bereich der Stromerzeugung bietet das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).

In bestimmten Fällen sind für Energieanlagen Gutachten beizubringen (KWK-Gutachten nach FW 308, Zertifizierung Wärmenetze nach FW 309, EEG-Gutachten oder Prüfungen nach TEHG).

Die BfU AG unterstützt Kunden aus Industrie und Gewerbe bei der Projektentwicklung, der Wirtschaftlichkeitsanalyse, der Projektgenehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, Baurecht, UVP usw. und beim rechtskonformen Betrieb von EEG- und KWK-Anlagen. Zu unseren Leistungen zählen:

  • Wirtschaftlichkeitsanalyse von Energieprojekten
  • Energieeffizienzberatung (BP Senkung Energiekosten)
  • Recherche von Fördermöglichkeiten
  • Unterstützung bei Anträgen zur Begrenzung EEG-Umlage
  • Genehmigungsverfahren
  • Unterstützung bei Förderanträgen, Anzeigepflichten (z. B. BAFA, Zoll)
  • Erstellung von Gutachten nach FW 308 (KWK-Gutachten) bzw. FW 309 und EEG durch unsere Umweltgutachter und Sachverständigen

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Energieaudits nach DIN EN 16247-1

Kosteneinsparungen durch optimierten Energieeinsatz

Energiekosten sind keine Fixkosten, und in Unternehmen, die Ihren Energieeinsatz kontinuierlich analysieren, lassen sich oftmals weitreichende Potenziale zur Senkung der Energiekosten identifizieren und realisieren. Dabei können auch Unternehmen ohne zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) von einer Systemanalyse profitieren. Dies empfiehlt sich vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), für die ein EnMS nach DIN EN ISO 50001 einen zu großen organisatorischen Aufwand darstellt, und Unternehmen mit limitiertem Budget.

Mithilfe von individuellen Energieaudits (z. B. nach DIN EN 16247-1) und speziellen Prozess- und Verfahrensanalysen lassen sich Potenziale identifizieren und Handlungsansätze offenlegen. Zusätzliches Mitarbeiter-Coaching führt zu einem bewussteren Einsatz von Energie und hilft sowohl die Ressourcen des Unternehmens als auch der Umwelt zu schonen.

Durch die Änderung energiesteuerrechtlicher Regelungen, wie dem Spitzenausgleich, sind Energieaudits nach DIN EN 16247-1 für KMU die optimale Lösung, um den Anforderungen nach Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) gerecht zu werden. Dadurch kann die Energieeffizienz erhöht werden und gleichzeitig der Anspruch auf steuerliche Entlastung gewahrt werden. Damit tragen Sie aktiv zum Umweltschutz bei und steigern gleichzeitig Ihre Wettbewerbsfähigkeit.

Durch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) ergibt sich zudem eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1 für nicht-KMU, wenn nicht bereits ein EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS betrieben wird. Danach müssen alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz Energieaudits, erstmals bis zum 05.12.2015 und danach wiederkehrend, durchführen.

Gern unterstützen wir auch Sie bei der Optimierung ihres Energieeinsatzes durch:

  • Energieaudits (z. B. nach DIN EN 16247-1)
  • Alternatives System nach SpaEfV
  • Verfahrens- und Prozessanalysen
  • Mitarbeiter-Coaching

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Christoph Franken
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Christian Schmidt
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Energiekosten/-beratung - REMIT

Compliance-Solutions für den Energiemarkt

Mit der Verordnung 1227/2011/EU "REMIT" gelten neue Transparenzvorschriften im Strom- und Gasmarkt. Damit ist eine Vielzahl von Handelsverträgen (Transaktionsdaten), aber auch unter Umständen Anlagendaten (Fundamentaldaten), nach festgelegten Kriterien den Behörden zu melden. In vielen Fällen ist den Unternehmen dabei die Meldepflicht gar nicht bewusst. Eine Reihe von Ausnahmen und Sonderregelungen machen zudem die Identifikation sowie Klassifikation der zu meldenden Verträge mitunter schwierig, so dass für Unternehmen oftmals Rechtsunsicherheiten bestehen. Betroffen sind nicht nur Energieerzeuger und -händler, sondern mitunter auch Endverbraucher und Unternehmen, die Energie an Dritte weitergeben.

Wir identifizieren gemeinsam mit unseren Kunden die rechtlichen Pflichten, die aus der Verordnung resultieren. Insbesondere identifizieren wir die Meldepflichten zu den Transaktionsdaten und die Fundamentaldaten. Hieraus resultiert ein kundenspezifisches „REMIT“-Konzept, das den Kunden bei der rechtssicheren Meldung unterstützt.

Mit dem erarbeiteten Konzept kann der Kunde gemeinsam mit der Webware Internet Solutions GmbH Softwarelösungen konkretisieren. Die Webware Internet Solutions GmbH bietet eine vollständige und von ACER in allen Bereichen zugelassene Übermittlungssoftware (RRM = registered Reporting Mechanism) an: https://www.acer-remit.eu/portal/list-of-rrm

Klicken Sie hier, um unseren Flyer zum Thema "REMIT" herunterzuladen:


 

Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.remitcloud.de.

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