CSR Berichtspflicht 2017

Diese Verpflichtung besteht, wenn das Unternehmen

  • am organisierten Markt i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere teilnimmt („Aktienhandel“),
  • einen Umsatz von über 40 Mio. Euro in 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag aufweist und
  • eine Bilanzsumme von über 20 Mio. Euro und/oder
  • mehr als 500 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigt.

Damit sind in Deutschland schätzungsweise mehr als 900 Unternehmen von dieser Verpflichtung betroffen.

Es besteht für Tochterunternehmen im Konzernverbund die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur eigenständigen Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen.

Die „nichtfinanzielle Erklärung“ kann im üblichen Lagebericht abgebildet oder durch einen gesonderten Bericht („Nachhaltigkeitsbericht“) bereitgestellt werden. Folgende Punkte sind dabei zu berücksichtigen:

  1. Umweltbelange (z.B. zu Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Energienutzung, Schutz der Biodiversität etc.)
  2. Arbeitnehmerbelange (z.B. zur Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Wahrung der Arbeitnehmerrechte und Gewerkschaftsrechte, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit etc.)
  3. Sozialbelange (z.B. zu Dialogen auf kommunaler oder regionaler Ebene, Schutz und Entwicklung lokaler Gemeinschaften etc.)
  4. Achtung der Menschenrechte (z.B. zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen)
  5. Bekämpfung von Korruption und Bestechung (z.B. zu Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung)

Die BfU Dr. Poppe AG betreut seit 1976 mit mehr als 90 Mitarbeitern europaweit Unternehmen bei der Sicherstellung rechtlicher Anforderungen insb. auch in den Bereichen des Gesellschafts-, Umwelt- und Arbeits(-sicherheits)rechts. Über unseren Rechtsquellenservice CertLex (www.certlex.de) unterstützen wir Unternehmen erfolgreich bei der Sicherstellung der Compliance.

Gern unterstützen wir Sie bei

  •   der juristischen Feststellung, ob und inwieweit für Ihr Unternehmen die Pflicht zur
      Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung besteht
  •   der Festlegung des gesetzlich für Ihre Gesellschaft erforderlichen Umfangs und der
      Erstellung der handelsrechtlich geforderten Erklärung im JAB.

 

Mit unserem Hauptsitz in Kassel und unseren Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet sind unsere Wirtschaftswissenschaftler, Ingenieure und Juristen auch in Ihrem Zuständigkeitsbereich vor Ort tätig.

Für Rückfragen stehe wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Antonia Goldner
-Rechtsanwältin-
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