Die neue TA Luft – ist jetzt alles anders ?

Lange wurde um die Novellierung der TA Luft gerungen, die nun vor allem den Stand der Technik für viele genehmigungsdürftige (BImSchG-)Anlagen nach inzwischen fast 20 Jahren anpassen soll. Auch aufgrund der überfälligen Umsetzung einiger BVT-Schlussfolgerungen entstand zuletzt ein großer Druck, die neue TA Luft zeitnah auf dem Weg zu bringen. Um die TA Luft noch in dieser Legislaturperiode veröffentlichen zu können, übernahm die Bundesregierung 1:1 die über 150 Änderungswünsche, die der Bundesrat noch im Mai diesen Jahres eingebracht hatte.

Insgesamt entstand ein viele Seiten umfassendes Werk mit zahlreichen speziellen Anforderungen für bestimmte Anlagen (Nr. 5.4), wobei BVT-Schlussfolgerungen überwiegend streng ausgelegt wurden oder zum Teil auch darüber hinausgegangen wurde. Diese Anforderungen wurden für alle Anlagen gleichermaßen verbindlich gemacht (also auch für Nicht-IE-Anlagen). Weiter wurde das Modell der Schornsteinhöhenberechnung weitgehend verändert, die Ausbreitungsberechnung für Luftschadstoffe angepasst, und es wurden weitere Themen wie die immissionsseitige Beurteilung von Gerüchen und die naturschutzrechtliche Beurteilung von Nährstoff- und Säureeinträgen in die TA Luft aufgenommen.

Während es auf der einen Seite zahlreiche Verschärfungen gibt, wurden auf der anderen Seite für die Behörde diverse Ermessensmöglichkeiten eingebaut, um den Einzelfall würdigen zu können. Dies ist z. B. darin sichtbar, dass Schornsteinhöhen nun auch der VDI 3781 Blatt 4 entsprechen sollen, also aber auch nicht in jedem Fall müssen. Dies schafft auf der einen Seite „Möglichkeiten“, auf der anderen Seite aber auch eine entsprechende Unsicherheit auf Betreiberseite sowie im Verwaltungsvollzug.

Interessant wird sicherlich auch sein, ob die Behörden Ihrer Pflicht der Anlagenüberprüfung und dem Erlass von nachträglichen Anordnungen in den gesetzten Fristen nachkommen werden oder können.

Ob sich insbesondere für bestehende Anlagen tatsächlich gravierende Änderungen ergeben, ist zudem von der jeweiligen Anlagensituation abhängig.

Allen Betreibern von BImSchG-Anlagen ist daher zu empfehlen, sich intensiv mit der novellierten TA Luft auseinanderzusetzen, Sanierungs- oder weiteren Handlungsbedarf zu ermitteln und eine Umsetzungsstrategie zu entwickeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf zukünftige Projekte und Änderungsverfahren.

Sprechen Sie uns gern zu diesem Thema an.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Hüsemann
- Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347 -
T: +49 561 96 99 6-24
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Sabine Nattermann
- Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich, Umweltgutachterin DE-V-0345 / Dipl.-Geoökol. -
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