Nachhaltigkeitsoffensive 2022 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) in Kraft. Das LkSG hat zum Ziel, den Schutz der Menschenrechte sowie den Umweltschutz in globalen Lieferketten zu verbessern. Hierbei erfasst die Lieferkette das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, das Handeln der unmittelbaren Zulieferer sowie das Handeln der mittelbaren Zulieferer. Das LkSG betrifft alle Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform, die einen Unternehmenssitz im Inland haben und im Jahr 2023 mindestens 3000 Mitarbeiter im Inland (oder ins Ausland entsandt) beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 betrifft es Unternehmen mit Inlandssitz, die mindestens 1000 Mitarbeiter im Inland (oder ins Ausland entsandt) beschäftigen.

Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das konkret, dass die sogenannten Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferkette erfüllt werden müssen. Zu den Sorgfaltspflichten gehören dabei unter anderem die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (mit angemessener Risikopriorisierung, die die Geschäftstätigkeit der Unternehmen, die Eintrittswahrscheinlichkeit sowie die Schwere der Risiken berücksichtigt), die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements (z.B. nach ONR 49001 oder ISO 31000 - das Risikomanagementsystem muss nicht, kann aber zertifiziert sein), die Verankerung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, das Einrichten von Beschwerdeverfahren (mit der Meldemöglichkeit für Verstöße auch der mittelbaren Zulieferer), die Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten, die Dokumentation der Maßnahmen und Strategien, die Abgabe einer Grundsatzerklärung sowie eines Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Die Lieferkette meint dabei alle Schritte, die zur Herstellung der Produkte beziehungsweise zur Erbringung der Dienstleistungen des Unternehmens erforderlich sind: Also von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an den Endkunden.

Insbesondere das Risikomanagement, die fortlaufende Dokumentation, die rechtssichere Berichterstellung und die Gewährleistung eines zugänglichen Beschwerdeverfahrens, stellen Unternehmen und ihre Geschäftsführungen vor komplexe und anspruchsvolle Herausforderungen, die im Zweifelsfall streng geahndet werden können.

Der Berichtspflicht muss bis spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres nachgekommen sein. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen den Unternehmen Bußgelder von bis zu 8 Mio. Euro (bei Umsätzen über 400 Millionen Euro im Jahr auch darüber hinaus) und gegebenenfalls ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre. Bei Bekanntwerden droht zudem ein erheblicher Imageschaden.

Allerdings werden auch Unternehmen, die weniger Mitarbeiter beschäftigen, zunehmend die Anforderungen erfüllen müssen. Zum einen betrifft dies wachsende Unternehmen, die in naher Zukunft die Schwelle doch noch erreichen könnten, zum anderen werden für die Zukunft der Schwellenwert der Mitarbeiter womöglich noch weiter reduziert. Darüber hinaus werden Zulieferer von ihren Abnehmern auch ohne gesetzliche Pflicht um entsprechende Nachweise gebeten. Hier wird der Druck insbesondere durch die größeren Marktteilnehmer gegenüber den kleineren Zulieferbetrieben steigen.

In allen genannten Fällen ist es eine vorteilhafte strategische Entscheidung, bereits vor der Nachfrage durch Gesetzgeber oder Geschäftspartner, die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferketten zu berücksichtigen. Die Pflicht greift ab dem 01. Januar 2023. Schon jetzt sollte die Zeit genutzt werden, um die ersten Schritte zur Pflichterfüllung in die Wege zu leiten. Unternehmen können prüfen lassen, in wie fern sie durch das LkSG betroffen sind. Zusätzlich kann bereits mit dem Aufbau der entsprechenden Strukturen und Instrumente begonnen werden. Insbesondere die dadurch bereits gewonnene Erfahrung und Routine bei den Maßnahmen und Berichten zahlen sich aus, wenn Unternehmen schließlich unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fallen oder Stakeholder entsprechende Nachweise anfordern. Muss in diesen Fällen das Vorgehen hingegen zum ersten Mal geplant und umgesetzt werden, entstehen Unsicherheiten und Zweifel kommen auf.

Die BfU AG mit ihren interdisziplinären Teams unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Rahmen des LkSG. Durch langjährige Erfahrungen mit Managementsystemen und kundengerechten Problemlösungen schafft die BfU AG für Unternehmen die nötigen Freiräume, damit sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Wir bringen hohe rechtliche und technische Anforderungen in Einklang mit zielgerichteter, ökonomisch vertretbarer Beratungsleistung.

Sprechen Sie uns gerne an.

Mit freundlichen Grüßen

Söhnke Salzmann
- Vertriebsreferent / M.Sc. Economics -
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Dr. Anne-Katrin Dupont
- Dipl.-Lebensmittelchemikerin –
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