LNG-, CNG- und LPG-Anlage

Im Zuge der aktuellen Entwicklungen ist eine netzseitige Sicherstellung der Gasversorgung nicht mehr vollständig gegeben. Entsprechend sind im Sinne der Unabhängigkeit von der Netzversorgung alternative Lösungen zu Bereitstellung von Gas gefragt. Dabei ist vor allem die Aufstellung von Lagertanks für Druck- oder Flüssiggase interessant. Diese werden unter den Bezeichnungen LPG, LNG, CNG gehandelt.

LNG: liquid natural gas ... hauptsächlich Methan als Flüssiggas
LPG: liquid petroleum gas ... hauptsächlich Propan/Butan als Flüssiggas
CNG: compressed natural gas ... hauptsächlich Methan als Druckgas

Durch die Verwendung als Druckgas oder Flüssiggas können große Gasmengen in verhältnismäßig kleinen Volumina gespeichert werden. Für die Lagerung von großen Mengen extrem entzündbarer Gase bestehen zahlreiche verwaltungsrechtliche Vorgaben sowie Vorgaben des technischen Regelwerks für Gefahrstoffe und Betriebssicherheit.

Für Lagermengen von mehr als 3 Tonnen besteht nach Nummer 9.1.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit, wobei bei Lagermengen von mehr als 30 Tonnen kein vereinfachtes Verfahren mehr möglich ist, außer es handelt sich um ein Einzelbehältnis mit nicht mehr als 1.000 m3.

Weiterhin sind entzündbare Gase (auch in verflüssigter Form) als gefährliche Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 der 12. BImSchV (Störfallverordnung) zu bewerten und die entsprechenden Mengenschwelle von 10 und 50 Tonnen (für Druckgas) sowie 50 und 200 Tonnen (für Flüssiggas) zu berücksichtigen. Im Rahmen der Betreiberpflichten nach 12. BImSchV besteht auch die Verpflichtung, Behörden Informationen zur Verfügung zu stellen, welche Entscheidungen über die Ansiedlung oder die störfallrelevante Änderung von Betriebsbereichen sowie über Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen erlauben. Dies erfolgt durch die Ausweisung angemessener Sicherheitsabstände im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG, wobei die Ermittlung durch einen Sachverständigen nach § 29b BImSchG erfolgen muss und dem Leitfaden KAS-18 folgt. Eine ähnliche Betrachtung wird auch im technischen Regelwerk (TRGS 746) gefordert.

In Abhängigkeit der Lagermengen kommen auch Anforderungen aus dem UVPG zum Tragen. Zwischen 3 und 30 Tonnen Lagermenge ist eine standortbezogene und bis 200 Tonnen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Bei größeren Lagermenge besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die jeweiligen, oben aufgeführten, verwaltungsrechtlichen Anforderungen resultieren in Dokumentations-, Anzeige- oder Genehmigungspflichten für die jeweiligen Vorhaben. Diese sind stets mit Bearbeitungsfristen verbunden, welche eine schnelle Umsetzung der Projekte behindern können.

Die BfU berät und unterstützt Ihre Kunden dabei, den zeiteffizientesten Weg zu einer schnellen Nutzung der geplanten Anlagen zu finden. Dabei können durch die BfU sowohl die Erstellung der Dokumente als auch das Behördenmanagement übernommen werden. Durch die zahlreichen Sachverständigen in den relevanten Rechtsgebieten, können zudem notwendige Gutachten (beispielsweise zur Ausweisung angemessener Sicherheitsabstände) und Stellungnahme aus einer Hand bezogen werden.

Sprechen Sie uns gern hierzu an!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank Heinke
M.Sc. Mineralogie und Mineralwissenschaften
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E: heinke(at)bfu-ag.de

 

 

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