Aktuell: Betreiber werden angehört - Behördliche Umsetzung der neuen Grenzwerte für Formaldehyd in der Abluft

Mit der Verordnung 605/2014/EU wurde Formaldehyd als "wahrscheinlich beim Menschen karzinogen" (Gefahrenkategorie Carc.1B mit Gefahrenhinweis H350 "kann Krebs erzeugen") eingestuft. Die bisherige Einstufung von Formaldehyd als organischer Stoff der Klasse 1 nach Nr. 5.2.5. TA Luft ist daher nicht mehr anwendbar. Auch eine Einstufung in die Klassen nach Nr. 5.2.7.1.1. scheitert, da für Formaldehyd eine eigene Wirkungsstärke anzunehmen ist.

Die Vollzugsempfehlung des LAI zu Formaldehyd vom 09.12.2015 führte neue Grenzwerte für Formaldehyd (Massenstrom 12,5 g/h oder Massenkonzentration 5 mg/m³) ein. Für Altanlagen sollen die neuen Grenzwerte bis 05.02.2020 umgesetzt werden. Bei Neu- oder Änderungsgenehmigung (§§ 4, 16 BImSchG) galten die neuen Grenzwerte ab sofort bzw. wurden durch die Genehmigungsbehörden im Genehmigungsbescheid festgeschrieben.

Für einige Anlagearten (z.B. BHKW-Anlagen, Anlagen zur Glasherstellung, Kunstharz-Beschichtungsanlagen, die Papierherstellung, Spanplattenhersteller oder Vulkanisationsanlagen und die Textilherstellung) werden in der Vollzugsempfehlung abweichende Grenzwerte und Umsetzungsfristen genannt.

Grundsätzlich waren die Genehmigungsbehörden mit der Vollzugsempfehlung des LAI dazu angehalten, die neuen Grenzwerte innerhalb eines Jahres, also bis zum 05.02.2016 durchzusetzen bzw. sollten diese im Rahmen damals aktueller Genehmigungsverfahren umsetzen.

Im vergangenen Jahr wurden in einigen Bundesländern (darunter auch Hessen, Niedersachsen und NRW) entsprechende Erlasse durch die Ministerien eingeführt, die von den Genehmigungsbehörden die Um- und Durchsetzung der neuen Formaldehydgrenzwertes innerhalb eines Jahres fordern. Im Ergebnis haben die Genehmigungsbehörden nach Betreiberanhörung Anordnungen nach § 17 BImSchG erlassen. Eine erneute "Anhörungswelle" erfolgte jüngst in Hessen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch in weiteren Bundesländern entsprechende Anhörungsschreiben mit Anordnungsentwürfen zur Durchsetzung der neuen Grenzwerte an die Anlagenbetreiber verschickt werdedn.

In diesem Zusammenhang unterstützt die BfU AG Sie gern

  • bei der Behördenkommunikation und Äußerung im Rahmen der Anhörung zum Anordnungsentwurf nach § 17 BImSchG,
  • bei der Prüfung, ob Ihre Anlage von den neuen Formaldehydgrenzwerten betroffen ist/ sein könnte,
  • bei der Überprüfung der Rechtskonformität der Anordnung nach § 17 BImSchG und der notwendigen Verhältnismäßigkeit sowie
  • weiterer immissionsschutzrelevanter betrieblicher und genehmigungsrechtlicher Aktivitäten.

Wir beantworten gern Ihre Fragen. Sprechen Sie uns an!

 

Mit freundlichen Grüßen

Konstantin Kirsch

- M.Sc.Umweltingenieur -
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