Neue Pflichten im Emissionshandel (TEHG, BEHG)

Das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) ist bereits seit 2005 ein wesentliches Instrument zur Erreichung der Klimaziele der EU. Seit dem 01.01.2021 existiert daneben für Inverkehrbringer von Brennstoffen wie u.a. Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas in Deutschland ein nationaler Emissionshandel (nEHS).

Die Systeme werden maßgeblich durch das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) und das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt und werden durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde umgesetzt.

Die mit dem Emissionshandel verbundenen Regularien und Pflichten (Anträge, Überwachungspläne, Methodenpläne, Nachhaltigkeitsanforderungen, Berichterstattung) und auch der Kreis der betroffenen Akteure werden durch die fortschreitende Gesetzgebung stetig erweitert.

Änderung der Emissionshandelsrichtlinie (EU) 2003/87/EG

Durch die Änderung der Emissionshandelsrichtlinie vom 10.05.2023 wurde u.a. eine Anpassung des Anwendungsbereiches des EU-ETS bei stationären Anlagen vorgenommen. Betreiber von stationären Anlagen sollten auf die nationale Umsetzung dieser Anpassung im Rahmen des TEHG achten. Hiervon betroffen sein können grundsätzlich Anlagen, die durch die Änderung erstmals in den Anwendungsbereich fallen.

Insbesondere folgende Anlagentypen können von der Anpassung betroffen sein:

Ab 01.01.2024 Ab 01.01.2026
  • Verbrennung von Siedlungsabfällen
  • Ölraffination
  • Herstellung von Aluminium
  • Eisenherstellung
  • Gipsherstellung
  • Herstellung von Industrieruß
  • Wasserstoffsynthese
Alle Anlagen > 20 MW:
  • Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, sind bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung nicht mehr grundsätzlich auszunehmen
  • TEHG-Pflicht betrifft aber nur Anlagen, deren Emissionen im Fünfjahresmittel zu weniger als 95 % aus nachhaltiger Biomasse (RED II bzw. SURE, RedCert) stammen

Erweiterung Brennstoffemissionshandel (BEHG)

Bereits zu Beginn des nEHS war eine Erweiterung des Anwendungsbereiches auf die Brennstoffe Kohle und Abfälle vorgesehen. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BEHG vom 09.11.2022 wurde dies umgesetzt, indem auch Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen zum Kreis der Inverkehrbringer gezählt werden. Ausschlaggebend hierfür ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage nach den Nrn. 8.1.1 bzw. 8.1.2 (bei Altölverbrennung) des Anhang 1 der 4. BImSchV.

Weiterhin wurden mit der Änderung nun auch die Brennstoffe Kohle, Biomethan, Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe in den Anwendungsbereich des BEHG aufgenommen.

Für das Berichtsjahr 2024 ist nun auch erstmalig im Vorfeld ein Überwachungsplan durch die BEHG-Verantwortlichen bei der DEHSt einzureichen.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat inzwischen mitgeteilt, dass erstmals bis zum 31.10.2023 Überwachungspläne bei der DEHSt einzureichen sind und Emissionsberichte erstmals für 2024 durch eine Prüfstelle oder einen Umweltgutachter zu verifizieren sind (z. B. ESC Cert GmbH). Hierzu sind u. A. Bevollmächtigte zu benennen, eine Anmeldung im Formular-Management-System durchzuführen und eine elektronische Signaturkarte zu beschaffen.

Nachhaltigkeitsanforderungen Nutzung von Biomasse

Seit dem 01.01.2022 bestehen durch Art. 38 und 39 der Monitoring-Verordnung (MVO) höhere Anforderungen an die Nachhaltigkeit bzw. Abzugsfähigkeit der in stationären Anlagen eingesetzten Biomasse. Das bedeutet für die Betreiber konkret, dass sie ab dem Berichtsjahr 2023 für die aus dem Einsatz von Biomasse stammenden Emissionen nur noch dann einem Emissionsfaktor von Null anwenden dürfen, wenn die Nachhaltigkeit der Biomasse entsprechend den Kriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) nachgewiesen ist. Welche Kriterien zu erfüllen sind, hängt u.a. von der Art der Biomasse ab (z.B. Abfälle, NaWaRo), ist im Einzelfall zu prüfen und innerhalb eines anerkannten Zertifizierungssystems (z.B. SURE, Redcert) durch eine Prüfstelle (z. B. ESC Cert GmbH) zertifizieren zu lassen.

Gern stehen wir Ihnen für Fragen sowohl im Themengebiet des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) bzw. BEHG, als auch zu Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) bzw. TEHG zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Hüsemann
- Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347 -
T: +49 561 96 99 6-24
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Laura Pagel
- M.Sc. Umweltingenieurwissenschaften -
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