AwSV

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anerkannte Sachverständigenorganisation nach § 52 AwSV

Christoph Franken

Leiter der Sachverständigen-organisation

Tel: +49 (0)561 96996-34
Email: franken(at)bfu-ag.de

Christoph Franken

Klaus Reibenspiess

Tel: +49 (0)561 96996-738
Email:
reibenspiess(at)bfu-ag.de

Klaus Reibenspiess

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde eine bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geschaffen, welche auf den Inhalten des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) basiert. Die AwSV wurde am 18.04.2017 veröffentlicht und trat am 01.08.2017 in Kraft, wodurch seitdem die bisherigen landesrechtlichen Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) außer Kraft getreten sind. Durch die Einführung der AwSV wurden die Anforderungen aus den länderspezifischen Verordnungen teilweise konkretisiert, aber auch inhaltlich ergänzt, z.B. durch die Regelung von Anforderungen an Anlagen im landwirtschaftlichen Bereich.

Die AwSV umfasst neben der geregelten Einstufung von Stoffen und Gemischen in die verschiedenen Wassergefährdungsklassen (WGK) auch die technischen Anforderungen für Anlagen sowie die Pflichten der Anlagenbetreiber. Außerdem wird in der AwSV die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und die Zertifizierung von Fachbetrieben geregelt. Grundsätzlich richtet sich die AwSV insbesondere an Unternehmen, welche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben, wie z.B. Anlagen zum Lagern, Behandeln oder Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen. Die AwSV betrifft jedoch nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen, z.B. Betreiber einer Heizölverbrauchanlage. Darüber hinaus stellt die fachgerechte Planung einer Anlage gemäß AwSV eine essenzielle Grundlage für den danach folgenden rechtskonformen Betrieb dar.

Unsere anerkannten Sachverständigen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stehen Ihnen in jeglichen Fragen zur Umsetzung zur Verfügung.

 

Kontaktieren Sie uns:

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

Kassel

Christoph Franken
Telefon: +49 (0)561 96996-34
E-Mail: franken(at)bfu-ag.de

Aschaffenburg

Klaus Reibenspiess
Telefon: +49 (0)6021 582254-2
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Halle

Marco Kühn
Telefon: +49 (0)345 686977-14
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Dr. Tamara Felber
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Hamburg

Dr. Antonia Goldner
Telefon: +49 (0)40 30238698-3
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Weinstadt

Hans-Ulrich Terme
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Birgit Klumpp
Telefon: +49 (0)7151-94588-91
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Wetzlar

Stefan Bender
Telefon: +49 (0)6441 96305-12
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Hans-Tobias Brenne
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Wuppertal

Axel Dreyer
Telefon: +49 (0)202 3171-3274
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Liste zertifizierter Fachbetriebe gem. § 61 Abs. 3 AwSV

Liste der zertifizierten Fachbetriebe, die nach § 61 Abs. 3 AwSV von der anerkannten Sachverständigenorganisation (BfU Dr. Poppe AG) öffentlich zu machen sind.

Privatkunden

Betreiber einer Heizölverbraucheranlage müssen seit dem 01.08.2017 die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten und sind explizit dazu verpflichtet, einen technisch einwandfreien Zustand der Anlage sicherzustellen. Einen zentralen Aspekt stellt das Thema Rückhaltung des Heizöls im Falle von Leckagen dar, sodass in einem derartigen Fall ein ausreichender Schutz vor Grundwasserverunreinigungen gegeben sein muss. Heizölverbraucheranlagen sind ab einem Nennvolumen von ≥ 1.000 L bei der zuständigen unteren Wasserbehörde gemäß § 40 AwSV anzuzeigen. Gemäß § 45 AwSV unterliegen Heizölverbraucheranlagen der sogenannten Fachbetriebspflicht, was bedeutet, dass jegliche sicherheitsrelevante Änderungen (z.B. Umbauten) an den Anlagen nur durch zertifizierte Fachbetriebe nach WHG ausgeführt werden dürfen.

Ein weiterer wesentlicher Punkt besteht in der Überprüfung der Heizölverbraucheranlagen durch Sachverständige nach § 53 AwSV. Je nach Lage der Anlage (innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzgebieten) gelten hier unterschiedliche Fristen für die Prüfungen. In jedem Fall sind Heizölverbraucheranlagen vor Inbetriebnahme prüfen zu lassen. Oberirdische Heizölverbraucheranlagen unterliegen darüber hinaus einer wiederkehrenden Prüfpflicht (alle 5 Jahre, bei Anlagen ab der Gefährdungsstufe C (innerhalb) bzw. B (außerhalb von Wasserschutzgebieten).

Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG führen gerne die entsprechenden Anlagenprüfungen bei Ihnen durch.

 

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Anmeldung zur Prüfung Ihrer
Heizöllageranlage gemäß AwSV

Zur Anmeldung der Prüfung Ihrer Heizöllageranlage gemäß AwSV können Sie unser Online-Anmeldeformular nutzen oder uns kostenlos unter 0800 / 9699600 anrufen.

Grundsätzliche Beratung zu allgemeinen Fragen zur AwSV

Die AwSV als zentrale Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt Anlagenbetreiber vor eine Vielzahl von Anforderungen und Fragestellungen, die es im täglichen Anlagenbetrieb zu lösen und umzusetzen gilt.

Dies beginnt bei den formellen Anforderungen an AwSV-Anlagen und führt zu den technischen Anforderungen, die oftmals auch mit Interpretationsspielräumen verbunden sind. Hier spielen auch Wechselwirkungen zu anderen Rechtsbereichen (z.B. Baurecht, Brandschutz, Immissionsschutzrecht) eine wichtige Rolle. Ein erster wichtiger Schritt stellt oftmals die Anlagenabgrenzung gemäß § 14 AwSV dar.

Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen mit ihrer Expertise bei jeglichen Fragen hinsichtlich der Umsetzung der einzelnen Anforderungen der AwSV. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!


 

Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV

Wollen Sie eine gemäß § 46 i.V.m. Anhang 5 und 6 AwSV prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen neu errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dieses Vorhaben der für Sie zuständigen (unteren) Wasserbehörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzeigen.

Die Anzeige muss folgende Angaben über:

  • den Betreiber
  • den Standort und die Abgrenzung der Anlage
  • die wassergefährdenden Stoffe, die in der Anlage verwendet werden
  • bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise
  • technische und organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage relevant sind,

enthalten.

Zusätzlich ist es oft sinnvoll, eine detaillierte Anlagenbeschreibung zu geben und insbesondere die Umsetzung der Anforderungen an die Rückhaltung von im Leckagefall austretenden wassergefährdenden Stoffen (§ 18 AwSV) sowie die Anforderungen an die Rückhaltung von im Brandfall kontaminiertem Löschwasser (§ 20 AwSV) zu bewerten.

Die Sachverständigen gemäß § 35 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Zusammenstellung bzw. Erstellung der Unterlagen für eine Anzeige nach § 40 AwSV.


Eignungsfeststellung nach § 63 WHG

Gemäß § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 42 der Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist eine Eignungsfeststellung erforderlich, wenn Sie Anlagen ab der Gefährdungsstufe B gemäß § 39 AwSV betreiben, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden (LAU-Anlagen). Die Eignungsfeststellung dient dazu, die wasserrechtliche Eignung der Anlage im Gesamten und der einzelnen Anlagenteile behördlich feststellen zu lassen und die Anlage so sicher zu betreiben, dass mögliche Gewässerverunreinigungen nicht zu besorgen sind. Es ist wichtig zu beachten, dass die konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung einer Eignungsfeststellung je nach Bundesland variieren können. Eine enge Abstimmung mit der zuständigen Behörde ist in diesen Fällen grundsätzlich zu empfehlen.

Die Sachverständigen gemäß § 35 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Erstellung/Zusammenstellung der Unterlagen für eine Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG.


Erstellung von Fachgutachten / fachlichen Stellungnahmen gemäß § 42 AwSV

Im Rahmen der Beantragung einer Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG ist in einem zweiten Schritt durch einen Sachverständigen nach § 53 AwSV mittels eines Gutachtens/einer fachtechnischen Stellungnahme zu bewerten, ob die mittels des Antrags auf Eignungsfeststellung dargelegten Ausgestaltungen der jeweiligen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die wasserrechtlichen Anforderungen gemäß WHG, AwSV sowie untergesetzlichem Regelwerk (z.B. Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS)) erfüllt.

Ebenfalls ist ein Gutachten erforderlich, bei dem durch den Anlagenbetreiber gemäß § 41 Abs. 2 von einer Eignungsfeststellung abgesehen werden. Dann ist durch den Fachgutachter zu bewerten und zu bestätigen, dass die jeweilige Anlage im Gesamten die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt.

Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Erstellung von Fachgutachten/fachtechnischen Stellungnahmen gemäß § 42 AwSV.


Erstellung von Konzepten zur Löschwasserrückhaltung

Gemäß § 20 AwSV müssen Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden.

Nach dem Entfall der bisher in den meisten Fällen maßgeblichen Löschwasser-Rückhaltelinie in vielen Bundesländern, welche den Stand der Technik widergespiegelt hat, ist eine rechtskonforme Beurteilung einer möglichen Erfordernis der Rückhaltung von im Brandfall kontaminiertem Löschwasser eine anspruchsvolle Aufgabe.

Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG erstellen gerne für Sie Konzepte zur Berechnung einer Löschwasserrückhaltung unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage.


 

Unterstützung zur rechtskonformen Planung

Die rechtskonforme Planung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beinhaltet die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen, um Gewässerverunreinigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu verhindern. Hier sind einige wichtige Schritte und Aspekte aufgeführt, die bei der rechtskonformen Planung zu berücksichtigen sind:

  • Standort und Anlagenauswahl
  • Ermittlung der Einstufung der Anlage gemäß § 39 AwSV
  • Technische Maßnahmen (z.B. gemäß § 18 AwSV)
  • Anlagendokumentation gemäß § 43 AwSV
  • Einhaltung von Melde-/Anzeigepflichten

Um die Anlagenplanung gegenüber den zuständigen Behörden zu kommunizieren und abzustimmen empfiehlt es sich in vielen Fällen, die Planungen durch Stellungnahmen eines Sachverständigen nach § 53 AwSV bewerten zu lassen.

Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der rechtskonformen Planung von AwSV-Anlagen.


Baubegleitung

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen gemäß AwSV fachgerecht geplant und errichtet werden. Hier empfiehlt es sich, die Anlage während der Bauphase durch eine fachkundige Person zu begleiten. Die fachkundige Person überwacht den Bau oder die Änderung der Anlage und stellt sicher, dass die Vorgaben der AwSV eingehalten werden, um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden. Die Baubegleitung hat das Ziel sicherzustellen, dass die Anlage ordnungsgemäß und unter Einhaltung der Umweltschutzvorschriften errichtet oder auch geändert wird. Dadurch wird gewährleistet, dass potenzielle Risiken für Gewässer durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen minimiert werden.

Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Begleitung der Errichtung von AwSV-Anlagen.


Behördenkommunikation

Im Rahmen der Errichtung, der wesentlichen Änderung sowie des Betriebs von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist oftmals eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit den zuständigen Wasserbehörden zielführend. Durch die zielgerichtete Kommunikation kann ein Anlagenbetreiber unangenehme Probleme (z.B. zeitliche Verzögerungen oder gar komplette Änderungen hinsichtlich möglicherweise schon fortgeschrittener Anlagenplanungen) vermeiden.

Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Behördenkommunikation in Fragen der Anlagenerrichtung, -änderung oder des -betriebs.


Überwachung von Fachbetrieben

Gemäß § 62 Abs. 1 AwSV bedürfen Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 AwSV genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.

Als anerkannte Sachverständigenorganisation nach AwSV bietet die BfU Dr. Poppe AG Fachbetrieben unsere Unterstützung hinsichtlich der Erlangung bzw. auch Aufrechterhaltung der Fachbetriebseigenschaft gemäß § 62 AwSV an.

Hierzu zählen u.a. die Durchführung von Ausbildung (WHG-Grundlehrgang)- und Fortbildungen von Fachbetrieben. Je nach Bedarf werden die erforderlichen Schulungen zum WHG-Grundlehrgang auch Inhouse durchgeführt bzw. entsprechende Überwachungstätigkeiten abgeschlossen.


Unterstützung bei der Anlagendokumentation gemäß § 43 AwSV

Mit Einführung der AwSV im Jahr 2017 wurden Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verpflichtet, über jede Anlage eine Anlagendokumentation zu führen. Gemäß § 43 AwSV muss die Anlagendokumentation folgende Inhalte erfassen:

  • Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage,
  • Angaben zu den eingesetzten Stoffen,
  • Angaben zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile,
  • Angaben zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
  • Angaben zur Löschwasserrückhaltung,
  • Angaben zur Standsicherheit der Anlage.

Darüber hinaus können verpflichtende Dokumente wie die Betriebsanweisung gemäß § 44 sinnvoller Teil der Anlagendokument sein.

Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Erstellung/Zusammenstellung einer Anlagendokumentation gemäß § 43 AwSV.


 

Unterstützung bei der Erstellung eines AwSV-Anlagenkatasters

Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stehen im Rahmen der Zusammenstellung einer Anlagendokumentation gemäß § 43 AwSV häufig vor der Problematik einer fehlenden Übersichtig über alle im jeweiligen Werk betriebenen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Gerade in den Fällen, in denen eine Vielzahl solcher Anlagen am Standort betrieben werden, empfiehlt es sich, eine gute Übersicht über alle Anlagen zu schaffen. Hier bietet sich ein AwSV-Anlagenkataster an, welches dem Anlagenbetreiber einen Überblick über alle wichtigen Parameter der AwSV-Anlagen gibt und als Übersicht für die einzelnen Anlagendokumentationen dienen kann.

Die Sachverständigen gemäß § 53 AwSV der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Sie gerne bei der Identifizierung und Aufnahme aller an ihren Standorten betriebenen AwSV-Anlagen sowie bei der Erstellung eines anlagenbezogenen AwSV-Katasters.

Ihre Ansprechpartner an unseren Standorten

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