Änderungen und Neuerungen des Auslegungsfragenkatalog der LAI zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)

Seit Juli 2017 setzt die 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) Maßstäbe für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.

Diese Anlagen können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können. Erklärtes Ziel der 42. BImSchV ist der Schutz der Mitarbeiter und der Bevölkerung vor diesen Auswirkungen und Folgen einer möglichen Legionellenausbreitung aufgrund des unkontrollierten Anlagenbetriebs von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.

Der Auslegungsfragekatalog der LAI zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12.09.2022 gibt dabei Hinweise an vor allem Betreiber, aber auch an Sachverständige und Inspektionsstellen. Mit diesem Newsletter wollen wir Ihnen einige dieser Hinweise nahelegen.

  1. Gemäß § 14 der 42. BImSchV sind Anlagen alle 5 Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A überprüfen zu lassen. Als Termin für die Folgeüberprüfung von Bestandsanlagen sind die 5 Jahre ab dem Datum des ursprünglich vorgesehenen Prüfdatums, also der 19. August jeden Jahres, einzuhalten. Diese Frist gilt auch, wenn die zuvor durchgeführte Sachverständigenprüfung verspätet durchgeführt worden ist. Das Überschreiten der Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 Nr. 14 dar. Daher ist es ratsam, den Überprüfungstermin rechtzeitig zu terminieren.

  2. Die erstmalige Überprüfung bei Neuanlagen ist gemäß § 14 der 42. BImSchV erst fünf Jahre nach dem Inbetriebnahmedatum durchzuführen.

  3. Vor der Inbetriebnahme von Neuanlagen bzw. vor Wiederinbetriebnahme einer Anlage ist gemäß § 3 Abs. 4 der 42. BImSchV eine anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Bei der Erstellung ist eine hygienisch fachkundige Person zu beteiligen.

  4. Die 42. BImSchV sowie die VDI 2047 Blatt 1 stellen keine Grundlage für die Zertifizierung von Geräten und Komponenten dar. Solche Zertifizierungen und Prüfzeugnisse von Herstellern oder Betreibern, die vorgeben, dass ein Anlagentyp nicht unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen, werden von den Behörden daher generell nicht akzeptiert.

  5. Änderungen einer Anlage sind gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Änderung einer Anlage wird in § 2 Nr. 1 als Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann, definiert. Demnach liegt z.B. bei einer 1:1‑Sanierung keine Änderung vor, wenn durch den Bauprozess keine Auswirkungen auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen zu besorgen ist, und damit keine Anzeigepflicht.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Konstantin Kirsch
- M.Sc. Umweltingenieur -
- Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider -
- AwSV-Sachverständiger -
T: +49 (0)561 96996 54
E:

Dr. Tamara Felber
- M.Sc. Chemikerin -
- Hygienisch fachkundige Person nach Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 -
- AwSV-Sachverständige -
T: +49 (0)345 686977 22
E:

 

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