Die neue Lösungsmittelverordnung – Änderungen und Neuerungen der 31. BImSchV

Pünktlich zum neuen Jahr ist die neue Lösungsmittelverordnung (31. BImSchV) am 16.01.2024 in Kraft getreten und löst damit die bisherige 31. BImSchV ab. Die Verordnung gilt wie bisher für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, in denen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln bestimmte Tätigkeiten nach Anhang II in Anlagen ausgeführt werden, sofern dabei die Schwellenwerte für den Lösemittelverbrauch (siehe hierzu Definition im Anhang V) des Anhang I überschritten werden.

Die Überarbeitung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) wurde aufgrund der Durchführungsbeschlüsse der EU-Kommission zur Anwendung der besten verfügbaren Technik (BVT) für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien ((EU) 2020/2009) sowie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie ((EU) 2019/2031) notwendig. Mit der neuen Verordnung werden die Beschlüsse der EU-Kommission in nationales Recht umgesetzt. Insbesondere für die betroffenen IED-Anlagen (z. B. Oberflächenbehandlung nach Nr. 5.1 des Anhangs der 4. BImSchV mit einem Lösemittelverbrauch 150 kg/h oder 200 t/Jahr) werden durch die Neufassung der 31. BImSchV viele Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) verschärft oder neu festgesetzt. Daher empfiehlt es sich insbesondere zu prüfen, ob sich die Anforderungen nach Anhang III (Grenzwerte) oder Anhang IV (Reduzierungsplan) geändert haben.

Herausgefallen ist zuletzt die Anforderung, dass die für IED-Anlagen genannten Anforderungen auch als Zielwerte für sonstige genehmigungsbedürftige Anlagen gelten. Dagegen werden in dem Anhang VII nun Beispieltechniken zur Reduzierung des Rohstoff- und Lösungsmittelverbrauchs sowie des Energieverbrauchs für IED-Anlagen genannt.

Bestehende Anlagen müssen die neuen Anforderungen der 31. BImSchV fünf Jahre nach Inkrafttreten einhalten, also ab dem 16.01.2029. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften der bisherigen Verordnung aus 2001 anzuwenden. Ausgenommen davon sind folgende bestehende Anlagen:

·        Anlagen der Lebens- und Futtermittelindustrie nach der Nr. 6.4 des Anhangs I der IE-Richtlinie (Geltungszeitpunkt ab dem 04.12.2023)

·        Anlagen zur Oberflächen- und Holzbehandlung nach den Nr. 6.7 bzw. 6.10 des Anhangs I der IE-Richtlinie (Geltungszeitpunkt ab dem 09.12.2024)

Neu eingeführt ist außerdem eine Prüfpflicht der schon bisher zu erstellenden Lösungsmittelbilanzen (wobei der hierfür verbindliche Anhang V erweitert und verschärft wurde) für genehmigungsbedürftige Anlagen. Zukünftig müssen diese Anlagen ihre Lösungsmittelbilanzen alle drei Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine zugelassene Überwachungsstelle überprüfen lassen. Erstmals muss dies für bestehende Anlagen drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. Für neue oder geänderte Anlagen muss dies ein Jahr nach Inbetriebnahme erfolgen.

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