Nachträgliche Errichtung einer Umwallung bei Biogasanlagen

Biogasanlagen erzeugen regenerative Energie und leisten daher einen wertvollen Beitrag zu der von der Bundesregierung angestrebten Energiewende hin zu einer klimaneutralen Energieerzeugung. Die in den Prozessen gehandhabten Stoffe sind häufig wassergefährdend und unterliegen daher den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Biogasanlagen sind gemäß § 37 Abs. 3 AwSV mit einer Umwallung zu versehen, sofern Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können. Die Umwallung dient somit als Rückhaltereinrichtung im Sinne des § 18 AwSV.

Betreiber von Biogasanlagen ohne eine solche Umwallung waren gemäß § 68 Abs. 10 AwSV seit dem 01.08.2017 gesetzlich dazu verpflichtet, diese innerhalb von fünf Jahren - also bis zum 01.08.2022 nachzurüsten. Diese Verpflichtung ist auch nach Ablauf des genannten Zeitraums von den Anlagenbetreibern umzusetzen.

Im Vergleich zu anderen Sicherheitsvorkehrungen handelt es sich hierbei um eine kostengünstige Maßnahme mit großer Wirkung im Sinne des Umweltschutzes und der Anforderungen an eine nachhaltig gestaltete Energiewende.

Wir unterstützen Sie gerne mit folgenden Leitungsangeboten:

  1. Beratung bei Planung einer Umwallung inkl. Berechnung des erforderlichen Rückhaltevolumens sowie Erstellung von Sachverständigengutachten i.V.m. TRwS 793-1
  2. Baubegleitung bei der Errichtung einer Umwallung
  3. Sachverständigenprüfung gemäß § 46 AwSV im Zuge der wesentlichen Änderung der Biogasanlage durch Errichtung der Umwallung 

Wenn Sie Fragen zur AwSV sowie zur Umsetzung der Errichtung einer Umwallung und den damit verbundenen Anforderungen haben oder bereits mit der Umsetzung beginnen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

MIt freundlichen Grüßen

Christoph Franken 
- Sachverständiger nach § 53 AwSV - 
T: +49 561 96996-34 
E:

Marco Kühn 
- Sachverständiger nach § 53 AwSV - 
T: +49 345 686977-14 
M: +49 170 9265229 
E: