Vorbereitung Emissionserklärung 2023 nach 11. BImSchV (Abgabetermin: 31. Mai 2025)

Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind, mit Ausnahme der in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlage,  gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz i.V. m. der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen im Abstand von 4 Jahren zu erklären. Berichtspflichtig sind z.B. Anlagen zur Energieerzeugung, der Metallindustrie, der Papier- und Lebensmittelindustrie oder  die Intensivtierhaltung.

Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage im Erklärungszeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen. Die Inhalte der Emissionserklärung sind im Anhang der 11. BImSchV festgelegt.

Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist (§ 4 Abs. 3 der 11. BImSchV).

Der nächste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Jahr 2024, die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai 2025 (§ 4 Abs.2 der 11. BImSchV) abzugeben. Die Frist kann auf Antrag im Einzelfall bis zum 30. Juni 2025 verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag bis zum 30. April 2025 gestellt wird.

Bis 6 Monate vor Ablauf des Erklärungszeitraumes (30.06.2024) kann die zuständige Behörde für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der 11. BImSchV). Auf Antrag des Betreibers einer Anlage kann die zuständige Behörde bis 4 Monate vor Ablauf des Erklärungszeitraumes (31.08.2024) festlegen, welche der nach dem Anhang geforderten Angaben entfallen können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der 11. BImSchV). Ebenso kann die zuständige Behörde auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, wenn von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können (§ 6 der 11. BImSchV). Als Anhaltspunkt für eine geringfügige Luftverunreinigung können die in § 3 der 11. BImSchV genannten Bagatellschwellen herangezogen werden.

Die Abgabe erfolgt bundeseinheitlich digital über das Programm BUBE-online (Betriebliche Umweltdaten-Bericht-Erstattung). BUBE-online wird aktuell überarbeitet und soll ab dem 1. Quartal 2024 wieder zur Verfügung stehen (erreichbar unter https:// bube-portal.de). Die Zugangsdaten zur neuen Online-Anwendung sollen den berichtspflichtigen Betreibern zeitnah von den für den Immissionsschutz zuständigen Aufsichtsbehörden übermittelt werden.

Vielfach ist die Erstellung der Erklärung mit einem großen Aufwand verbunden, hierbei unterstützen wir Sie gern und stellen auf Grundlage der von Ihnen gelieferten Daten die notwendigen Angaben zusammen und stellen sie fristgerecht in das Online-Portal ein.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

M. Röttcher
- Umweltassessorin Dipl.-Ing. -
Sachverständige für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich

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