Rechtskonformer Umgang mit Lithium-Batterien und vergleichbaren Batterien

Lithium-Akkus und vergleichbare Batterien haben Eingang in jeglichen Bereichen des täglichen Lebens gefunden. Von wiederaufladbaren Haushaltsgeräten, über Mobilgeräte bis hin zur voranschreitenden Elektromobilität sind sie wichtiger Bestandteil der Energiebereitstellung geworden.

Lithium-Batterien speichern im Gegensatz zu den konventionellen Batterien wesentlich mehr Energie, dadurch besteht allerdings auch ein wesentlich höheres Schadenspotential.

An den Umgang mit Lithium-Batterien werden sowohl brandschutztechnische aber auch wasserrechtliche und arbeitssicherheitsbezogene Anforderungen gestellt. Unternehmen, die mit derartigen Batteriesystemen umgehen (sei es durch Verwendung und Produktion von Lithium-Batterien der auch durch reine Lagerung oder Sammlung zur Entsorgung) sind somit mit zahlreichen Herausforderungen zum technisch und rechtlich sicheren Umgang konfrontiert. Dies gilt ebenso für das Recyceln von Lithium-Batterien.

Wasserrechtliche Anforderungen

Mit Stand vom 14.07.2023 wurde durch den Bund-Länder-Arbeitskreis Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein erster Entwurf zu einem Merkblatt „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Lithium-Akkus und vergleichbare Batterien und Akkus - Hinweise zur Festlegung von Anforderungen aus Sicht der AwSV“ vorgelegt.

Mit dem Merkblatt soll es Betreibern einer Vielzahl von Anlagen zum Umgang mit Lithium-Akkus ermöglicht werden, rechtssichere Einstufungen der Anlagen vorzunehmen sowie technische Aspekte (insbesondere zur Rückhaltung von im Leckagefall austretenden wassergefährdenden Stoffen sowie der Löschwasserrückhaltung) umzusetzen.

Der Inhalt eines Lithium-Akkus besteht im Regelfall aus festen und flüssigen wassergefährdenden Stoffen sowie nicht wassergefährdenden Stoffen.

Eine typische Zusammensetzung stellt sich folgendermaßen dar:

  • 10 - 20 Gew.-% flüssige wassergefährdende Stoffe (Elektrolyt)
  • 40 - 60 Gew.-% feste wassergefährdende Stoffe (Lithium-Metallübergangsoxid)
  • 20 - 30 Gew.-% nicht wassergefährdendes Elektrodenmaterialien (Graphit, Kupfer, Aluminium)

Sobald das Volumen der Akkus die Bagatellgrenzen nach § 1 Abs. 3 AwSV überschreitet, fällt die jeweilige Umgangsanlage in den Geltungsbereich der AwSV. Die AwSV findet allerdings nur Anwendung auf Anlagen zum Umgang mit Lithium- Akkus, die ortsfest und gewerblich verwendet werden.

Das Merkblatt führt eine Faustformel ein, nach der die Gefährdungsstufe gemäß § 39 AwSV einer Anlage zum Umgang mit Lithium-Akkus bestimmt werden sollte (insofern keine belastbaren Mengenangaben der Inhaltsstoffe vorliegen).

Bezüglich der erforderlichen Rückhaltung im Leckagefall sollte getrennt auf das Vorhandensein fester und flüssiger wassergefährdender Stoffe abgestellt werden. Eine Rückhaltung für im Schadensfall austretende feste wassergefährdende Stoffe ist nicht erforderlich, soweit die Anforderungen nach § 26 Abs.1 AwSV erfüllt sind. Hinsichtlich des flüssigen Anteils kann nach der Faustformel ein Anteil von etwa 20 % angenommen werden, auf diesen dann hinsichtlich des erforderlichen Rückhaltevolumens abgestellt werden kann.

Einen wichtigen Aspekt der wasserrechtlichen Anforderungen stellt zudem die Thematik der Löschwasserrückhaltung (§ 20 AwSV) dar.

Da keine verbindliche Bemessungsrichtlinie für die Löschwasserrückhaltung beim Umgang mit Lithium-Akkus existiert, sollten gemäß Merkblatt andere Erkenntnisquellen genutzt werden (z.B. Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRl, Fassung August 1992), Referentenentwurf zur Änderungsverordnung der AwSV).

Eine enge Abstimmung mit der zuständigen Baubehörde, der Brandschutzdienststelle, der örtlichen Feuerwehr sowie der unteren Wasserbehörde ist zu empfehlen.

Das Merkblatt befindet sich aktuell in Abstimmung und ist somit aktuell als Erkenntnisquelle anzusehen.

Anforderungen an den Brandschutz

Hinsichtlich brandschutztechnischer Anforderungen ist in der aktuellen Rechtslage ausschließlich das Merkblatt 3103:2019-06 zur Lagerung von Lithium-Batterien des Vereins deutscher Sachversicherer (VdS) eingeführt.

Hiernach wird im Wesentlichen eine Abstufung hinsichtlich der Leistung der Lithium-Batterien (geringe, mittlere, hohe Leistung) vorgenommen. Je nach Leistungsstufe der gelagerten oder verwendeten Batterien werden neben den allgemein geltenden Sicherheitsregeln (z.B. Einhaltung aller Vorgaben der jeweiligen Hersteller und technischen Produktdatenblätter, Verhinderung äußerer Kurzschlüsse (Schutz vor Kurzschluss der Batteriepole, z. B. durch Verwendung von Polkappen)) spezielle weiterführende Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung (mind. 5 m) für Bereiche mit Batterien mittlerer Leistung von anderen Bereichen oder baulich feuerbeständige Abtrennung) angeführt.

Die Schutzmaßnahmen des VdS-Merkblattes 3103:2019-06 sollten als Grundlage bei der Erstellung von Brandschutzkonzepten für die Lagerung oder Herstellung von Lithium-Batterien dienen und zwingend mit dem Sachversicherer abgestimmt werden.

Anforderungen an die Arbeitssicherheit

Auch bezüglich der Arbeitssicherheit werden Anforderungen an die Betreiber zur Lagerung sowie zur Verwendung/Produktion von Lithium-Batterien gestellt.

Hier ist zu empfehlen, innerhalb einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG den ganzheitlichen Aspekt der Lagerung und Verwendung der Akkus zu betrachten und auch über den eigentlichen Anwendungsbereich hinausgehende Informationen (z.B. TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) als Erkenntnisquellen heranzuziehen.

Gefahrgutrechtliche Anforderungen

Auch beim Transport und Versand von Lithium-Batterien und Geräten, Maschinen oder Containern, in die Lithium-Batterien eingebaut sind, sind umfangreiche Transportvorschriften aus dem Gefahrgutrecht zu Verpackung, Kennzeichnung und den Begleitpapieren zu beachten. Sie orientieren sich u.a. an der Größe und Leistung der Batterien, dem Zustand (neu, intakt, defekt, kritisch defekt) und ob der Transport einzeln oder eingebaut in Ausrüstungen erfolgt und mit welchem Verkehrsträger transportiert wird. Diverse Ausnahmen sind über Sondervorschriften geregelt. Daher sind für den Transport und Versand die anwendbaren Regelungen detailliert zu prüfen.

Gern stehen wir Ihnen für Fragen hinsichtlich des brandschutztechnisch, wasserrechtlich, arbeitssicherheitsbezogenen sowie gefahrgutrechtlich sicheren Umgangs mit Lithium-Batterien und vergleichbaren Batterien zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

Christoph Franken
- Dipl.-Biologe, Techn. Leiter der Sachverständigenorganisation nach § 52 AwSV -
T: +49 561 96996-34
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Tobias Porkristl
- Diplom-Ingenieur -
T: +49 561 96996-15
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