Die neue EU-Batterieverordnung

Die neue EU-Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien wurde am 28. Juli 2023 veröffentlicht und ist am 17. August 2023 in Kraft getreten. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten, also am 18. Februar 2024, mit einigen Ausnahmen. Die Verordnung muss nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Die bisherigen, nationalen Gesetze (in Deutschland das Batteriegesetz) müssen jedoch mit den neuen Vorgaben der EU-Batterieverordnung harmonisiert werden.

Die bisherige Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren wird mit Wirkung zum 18. August 2025 aufgehoben. Einige Bestimmungen gelten jedoch weiterhin.

Eingearbeitet in die EU-Batterieverordnung sind die Vorgaben des neuen sog. Green Deals der EU, mit dem Klimaneutralität in der EU bis 2050 erreicht werden soll durch Ressourcenschonung und mehr Umwelt- und Klimaschutz.

Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der europäischen Union ermöglichen. Darüber hinaus enthält sie die Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die verpflichtende Berichterstattung.

Im Folgenden sind einige der für Unternehmen relevantesten Änderungen und Neuerungen aufgeführt:

  • die bestehenden Batteriearten werden weiter präzisiert; so gibt es zwei neue Kategorien für Elektrofahrzeugbatterien und für Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien); Batterien für E-Bikes/Pedelecs werden zukünftig der Batteriekategorie "Batterien für leichte Verkehrsmittel" statt "Industriebatterien" zugeordnet; außerdem gibt es bei den Gerätebatterien nun die Unterkategorie Allzweck-Gerätebatterien und stationäre Batterie-Energiespeichersysteme (Industriebatterien mit externem Speicher) werden neu eingeführt sowie Starterbatterien (vormals Fahrzeugbatterien)

  • ab dem 18. August 2024 darf der Massenanteil Blei in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte eingebaut sind; bis zum 18. August 2028 gilt diese Beschränkung nicht für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen (Artikel 6 i.V.m. Anhang I)

  • Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität über 2kWh und LV-Batterien, die in der EU auf den Markt kommen, müssen zukünftig über eine Erklärung zu ihrem CO2-Fußabdruck (Artikel 7) verfügen; in einem ersten Schritt müssen Batterien eine Kennzeichnung tragen, die den CO2-Fußabdruck der Batterie anzeigt und die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck angibt; dies muss auch in den technischen Unterlagen angegeben werden; in einem zweiten Schritt sind Höchstwerte einzuhalten

  • hinzu kommen Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit von Allzweck-Gerätebatterien (Artikel 9) und an wiederaufladbaren Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien (Artikel 10)

  • ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie über eine elektronische Akte ("Batteriepass") verfügen (Artikel 77)

  • es gibt neue Kennzeichnungsanforderungen zum Alterungszustand und der durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer (Artikel 13, 14)

  • ab 2027 sind Batterien mit einem QR-Code gemäß Anhang VI Teil C zu kennzeichnen; über den QR-Code sollen auch die Erklärung zum CO2-Fußabdruck, die technischen Unterlagen und der Batteriepass abrufbar sein

  • ab dem 18. August 2024 müssen alle Batterien ein Konformitätsverfahren nach Artikel 17 durchlaufen und über eine EU-Konformitätserklärung (Artikel 18) verfügen; zudem muss jeder Batterietyp, der in der EU auf den Markt gebracht wird, das CE-Zeichen tragen

  • neue Mindestrezyklatgehalte für den aus Abfällen wiedergewonnenen Anteil an Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel werden festgelegt; in einem ersten Schritt ist die Angabe der Rezyklatgehalt erforderlich, im zweiten Schritt muss gewährleistet sein, dass die Mindestrezykatgehalte eingehalten werden (Artikel 8)

  • es gibt über die bisherigen Anforderungen hinausgehende Vorgaben zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien

  • Hersteller, Importeure, Händler und andere Wirtschaftsakteure müssen neue Pflichten erfüllen

  • ab 18. August 2025 müssen Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen und einen Umsatz von min. 40 Mio. EUR/Jahr haben, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen

  • ab dem 18. August 2025 gelten die in Kapitel VIII enthaltenen Regelungen zur Bewirtschaftung von Altbatterien mit angehobenen Sammelquoten

In Summe ergibt sich ein vielfältiges Pflichtenpaket, welches zumindest die Bereiche Material-Compliance, Produktsicherheit sowie Sorgfaltspflichten in der Lieferkette beinhaltet. Die BfU AG verfügt durch das langjährige Zusammenwirkung von Naturwissenschaftlern, Ingenieuren und Juristen über die geforderte Expertise, um Sie effizient und rechtssicher zu unterstützen. Wenden Sie sich gern mit Ihren Anliegen an

Simone Schwarz
Sicherheitsingenieurin
T: 0049 561/96996-22
M: 0049 151/14084883
E:

Franziska Dux
M. Eng. Umweltschutz
T: 0049 561 96996-261
M: 0049 1514 2178 501
E: